Neue Meisterprüfungsverordnung im Raumausstatter-Handwerk

Verordnung wurde erfolgreich aufgemöbelt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die neue Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk (Raumausstattermeisterverordnung) erlassen. Die Verordnung wurde am 8. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die zuständigen Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften sowie das Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln (FBH) haben an der Neuordnung der Verordnung mitgewirkt.

Nach der Wiedereinführung der Meisterpflicht im Raumausstatter-Handwerk im Jahr 2020 wurden die Inhalte der Meisterprüfungsverordnung mit Blick auf die Geschäfts- und Arbeitsprozesse sowie die Prüfungsanforderungen überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Dabei wurden klimarelevante Gesichtspunkte, gestalterische Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes sowie der Umgang mit Gefahrstoffen berücksichtigt und gleichzeitig der Digitalisierung in diesem Handwerk Rechnung getragen.

Wie ist die Meisterprüfung aufgebaut?

Die Meisterprüfung besteht insgesamt aus vier selbständigen Teilen, davon werden Teil I und II durch die Raumausstattermeisterverordnung geregelt.

Die Prüfung in Teil I beinhaltet die Durchführung eines Meisterprojektes sowie seines Fachgesprächs, um festzustellen, ob der Prüfling die Tätigkeiten im Raumausstatter-Handwerk meisterhaft verrichtet. Die Prüfung in Teil II besteht aus drei schriftlich anzufertigenden Prüfungsarbeiten im Umfang von jeweils drei Stunden. Durch diese Prüfungsarbeiten wird festgestellt, ob der Prüfling die fachtheoretischen Kenntnisse in seinem Handwerk beherrscht und anwenden kann.

Die Prüfungsleistungen in den Teilen III (für die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung) und IV (für die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung) werden in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung geregelt. Diese Regelungen bleiben unverändert.

Bei einem Bestehen der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk darf sowohl der Meistertitel als auch der Titel „Bachelor Professional im Raumausstatter-Handwerk“ geführt werden.

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und löst gleichzeitig die alte Verordnung vom 18. Juni 2008 ab.

Wie sieht die Tätigkeit eines Meisters im Raumausstatter-Handwerk aus?

Eine Meisterin oder ein Meister im Raumausstatter-Handwerk verfügt über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um einen Betrieb selbständig zu führen. Dabei werden Gesichtspunkte der Kostenkalkulation, der Wettbewerbssituation, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Nachhaltigkeit, des Datenschutzes und des Personalwesens berücksichtigt. Die Meisterin oder der Meister erkennt die Wünsche seiner Kundinnen und Kunden und plant geeignete Konzepte sowie Arbeits- und Geschäftsprozesse.

Die Tätigkeiten im Raumausstatter-Meisterhandwerk sind sehr abwechslungsreich und vielseitig. So werden Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen gestaltet. Eine Meisterin oder ein Meister entwirft Polstermöbel oder Raumdekorationen und stattet Räume damit aus. Das Entwerfen, Planen, Anfertigen und Montieren von klimaschutzrelevanten Licht-, Sicht oder Sonnenschutzsysteme gehört ebenfalls zum Tätigkeitsportfolio einer Meisterin oder eines Meisters im Raumausstatter-Handwerk.

Quelle:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Meldung/2023/20230908-neue-meisterpruefungsverordnung-im-raumausstatter-handwerk.html